
Das neue Infektionsschutzgesetz hat es durchaus in sich: Verstößt man vorsätzlich gegen Meldepflichten, eine Quarantäne-Anordnung, ein berufliches Tätigkeitsverbot oder diverse behördliche Maßnahmen, kann das mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. (Sollte durch diese Verstöße das Coronavirus verbreitet werden, beträgt die Mindeststrafe drei Monate.)
Eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren? Davon habe ich doch unlängst etwas gelesen. Aber wo? – Natürlich! Im „3. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)“, kurz: „Kriegswaffenkontrollgesetz“. Dort heißt es in § 19: „Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer: 1. Atomwaffen […] herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt,“ usw.
Als juristischer Laie kann ich jetzt nur daraus schließen, dass ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz nach Ansicht des Gesetzgebers anscheinend ebenso schlimm ist, wie die illegale Herstellung einer Atombombe. Wir sind von gefährlichen Individuen umgeben …